Informationen zum Masernschutzgesetz

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Das Gesetz sieht u. a. vor, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre Immunität gegen Masern nachweisen müssen.
Bei Minderjährigen sind die Eltern bzw. Sorgeberechtigten verpflichtet, der Schule den Nachweis vorzu-legen. Hierzu können Sie der Schule eine der folgenden Unterlagen vorlegen:

1. den Impfpass, aus dem sich 2 Masernimpfungen ergeben, oder
2. eine ärztliche Bescheinigung über 2 dokumentierte Masernimpfungen oder über eine nachgewiesene Immunität gegen Masern (v. a. Labornachweis) oder
3. eine ärztliche Bescheinigung, dass aus medizinischen Gründen eine Impfung gegen Masern dauer-haft nicht möglich ist (dauerhafte medizinische Kontraindikation) oder
4. eine Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung (z. B. Gesund-heitsamt, Kindertageseinrichtung, Schule) darüber, dass dort bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.

Wenn Sie der Schule eine ärztliche Bescheinigung (siehe 2. und 3.) vorlegen wollen, können Sie auf unserer Homepage einen Vordruck (Bereich „Service“) herunterladen, den Sie zunächst Ihrem Arzt und anschließend der Schule vorlegen.

Was bedeutet das für Sie?
Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn

- ab dem 1. März 2020 an einer rheinland-pfälzischen Schule aufgenommen werden soll, müssen Sie bis zum ersten Schultag den Nachweis vorlegen.
- bereits im laufenden Schuljahr die Schule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr besuchen wird (Bestandskinder), müssen Sie den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
- bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 die Schule verlässt, müssen Sie hier keinen Nachweis vor-legen. Falls ein Schulwechsel erfolgt, müssen Sie der aufnehmenden Schule den Nachweis im Zuge der Anmeldung an dieser Schule

vorlegen.

Was folgt, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?
Wenn Sie den Nachweis nicht fristgerecht vorlegen, muss die Schulleitung Ihre Tochter oder Ihren Sohn bei Neuzugängen sofort und bei Bestandskindern ab dem 1. August 2021 u.a. mit Namen und Adresse an das zuständige Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt fordert Sie dann auf, den Nachweis zu erbringen. Legen Sie den Nachweis dort nicht vor, kann es ein Bußgeld verhängen. Ein Ausschluss vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler im Masernschutzgesetz nicht vorgesehen.
Wir bitten Sie, den Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist im Sekretariat der Schule vorzulegen.
Soweit Sie grundsätzlich Fragen zum Masernschutzgesetz haben, finden Sie weitergehende Informationen auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.masernschutz.de).

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